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Anerkennung der Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten für eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Freistaat Bayern

Nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hat der Aufnahmemitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob sie dem von ihm für den jeweiligen Beruf geforderten Befähigungs- und Ausbildungsnachweis entspricht. Für die Beurteilung der Qualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn sind die Regelungen der Art. 41 bis 51 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) maßgebend.

Gemäß Art. 44 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 LlbG ist der Antrag auf Anerkennung an die zuständige Stelle zu richten. Zuständige Stelle ist grundsätzlich die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. Allerdings ist eine Übertragung der Zuständigkeit auf den Landespersonalausschuss möglich. Von dieser Möglichkeit der Übertragung haben bereits eine Reihe oberster Dienstbehörden Gebrauch gemacht, sodass der Landespersonalausschuss mittlerweile für weite Bereiche der Anerkennung für eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis zuständig ist.

Im Anerkennungsverfahren prüft der Landespersonalausschuss nach Maßgabe des Art. 43 LlbG im Wesentlichen, ob die ausländische Berufsqualifikation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zugeordnet werden kann, und ob die ausländische Berufsqualifikation verglichen mit den im Freistaat Bayern für einen solchen Einstieg verlangten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen Defizite aufweist. In letzterem Fall kann die Anerkennung von der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme (d.h. entweder Eignungsprüfung, Art. 48 LlbG, oder Anpassungslehrgang, Art. 49 LlbG) abhängig gemacht werden.

Wird die ausländische Berufsqualifikation anerkannt, ist damit kein Anspruch auf Einstellung verbunden; die Antragsteller erwerben durch die Anerkennung aber die Qualifikation für eine Fachlaufbahn als Regelbewerber und können sich z. B. wie Bewerber, die ihre Qualifikation in Bayern erworben haben, auf entsprechende Beamtenstellen bewerben.

Weitergehende Informationen erteilen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 089/2306-2905. Ihre Anfrage können Sie außerdem richten an poststelle@lpa.bayern.de.

 

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