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Einbeziehung von Schulnoten

In das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens fließen neben der Note aus der Auswahlprüfung die Schulnoten der Fächer Deutsch und Mathematik oder Rechnungswesen ein.
Folgende Zeugnisse sind hierfür maßgeblich:

  • Schulabschluss vor der Auswahlprüfung
    Falls Sie den geforderten Schulabschluss (qualifizierender Abschluss der Haupt- oder Mittelschule oder mittlerer Schulabschluss für Verwaltung und Justiz, für den Allgemeinen Vollzugsdienst auch einfacher Hauptschulabschluss + Berufsausbildung) am Prüfungstag bereits besitzen, können die Noten Ihres hierfür maßgebenden (Abschluss-)Zeugnisses (z. B. auch Nachweis der Mittleren Reife über Zeugnis der 10. Klasse Gymnasium) berücksichtigt werden. Wie die Noten aus Abiturzeugnissen berechnet werden, können Sie der folgenden Berechnung der Abiturnoten (PDF / 104 KB) entnehmen.
  • Schulabschluss nach der Auswahlprüfung
    Falls Sie den geforderten Schulabschluss erst im Jahr nach der Auswahlprüfung d. h. im Einstellungsjahr erwerben, sind grundsätzlich die Noten aus dem letzten Zeugnis, das Ihnen vor der Auswahlprüfung ausgehändigt worden ist, zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zumeist um das Halbjahreszeugnis.
    Wenn Sie zeitnah nach der Auswahlprüfung (= innerhalb der Rückmeldeszeit für die Schulnoten, siehe "Nachweis der Schulnoten") ein Jahreszeugnis bekommen, können auch die Noten aus dem Jahreszeugnis herangezogen werden.
  • Mehrere Schulabschlüsse
    Falls Sie am Prüfungstag bereits mehrere Abschlusszeugnisse besitzen, die herangezogen werden können (qualifizierender Abschluss der Haupt- oder Mittelschule, mittlerer Schulabschluss, Hochschulreife), haben Sie die Wahl, aus welchem der Zeugnisse die Noten entnommen werden.
    Eine Wahlmöglichkeit besteht auch, wenn Sie neben einem vorhandenen Abschluss bis zum Einstellungstag noch einen weiteren Schulabschluss erwerben. In diesem Fall kann entweder das ältere (Abschluss-)Zeugnis herangezogen werden oder das letzte Zeugnis, das Ihnen vor der Auswahlprüfung ausgehändigt wurde.
    Die Noten können jedoch stets nur einheitlich aus einem Zeugnis berücksichtigt werden.

 

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