Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 4 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) können oberste Dienstbehörden ihre Zuständigkeit für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG nach den Art. 41 ff. LlbG auf den Bayerischen Landespersonalausschuss übertragen.
Ebenso können oberste Dienstbehörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung von Eignungsprüfungen bzw. für die Durchführung und Organisation eines Anpassungslehrgangs im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 LlbG bzw. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 LlbG auf den Landespersonalausschuss übertragen.
Folgende oberste Dienstbehörden haben von den genannten Zuständigkeitsübertragungen nach aktuellem Stand im jeweils angegebenen Umfang Gebrauch gemacht: