Das Zweite-Chance-Verfahren kann von einstellenden Behörden in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, wenn die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht vollständig mit erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des LPA-Auswahlverfahrens besetzt werden konnten. Ob eine Behörde ein derartiges Verfahren überhaupt durchführen kann, hängt daher vom jeweiligen Einstellungsbedarf einer Behörde für den Ausbildungsbeginn und vom Umfang der Bewerbungszahlen im LPA-Auswahlverfahren ab. Das Zweite-Chance-Verfahren stellt somit ein kurzfristiges, nachrangiges „Restplatzverfahren" dar.
Damit gewährleistet weiterhin nur die erfolgreiche Teilnahme am LPA-Auswahlverfahren des jeweiligen Einstellungsjahres den Zugang zu allen von den verschiedenen Einstellungsbehörden angebotenen Ausbildungsplätzen. Mit nur einer Anmeldung können Sie sich beim LPA-Auswahlverfahren für jeden dieser Ausbildungsplätze bewerben. Beim Zweite-Chance-Verfahren muss die Bewerbung bei der jeweiligen Einstellungbehörde vorgelegt werden, die sich für die Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens entscheidet. Im Einstellungsverfahren werden die erfolgreich am LPA-Auswahlverfahren Teilnehmenden gegenüber den Bewerbenden aus dem Zweite-Chance-Verfahren bei Erfüllung der sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorrangig berücksichtigt.
Welche Behörden noch Restplätze über das Zweite-Chance-Verfahren für das laufende Einstellungsjahr vergeben, für das das LPA-Verfahren bereits beendet wurde, kann von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses nicht beantwortet werden.
Nähere Auskünfte zu noch verfügbaren Ausbildungsplätzen erhalten Sie auf dem Karriereportal des Freistaats Bayern.