Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle, Abbildung des Bayerischen Staatswappens Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle, Abbildung des Bayerischen Staatswappens Bayerischer Landespersonalausschuss - Geschäftsstelle, Abbildung des Bayerischen Staatswappens
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Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen von Anerkennungsverfahren nach RL 2005/36/EG bzw. Art. 41 ff. Leistungslaufbahngesetz auf den Bayerischen Landespersonalausschuss

Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 4 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) können oberste Dienstbehörden ihre Zuständigkeit für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG nach den Art. 41 ff. LlbG auf den Bayerischen Landespersonalausschuss übertragen.

Ebenso können oberste Dienstbehörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung von Eignungsprüfungen bzw. für die Durchführung und Organisation eines Anpassungslehrgangs im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 LlbG bzw. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 LlbG auf den Landespersonalausschuss übertragen.

Folgende oberste Dienstbehörden haben von den genannten Zuständigkeitsübertragungen nach aktuellem Stand im jeweils angegebenen Umfang Gebrauch gemacht:

  • Bayerisches Staatsministerium für Digitales
    • Anerkennung von Berufsqualifikationen
    • Durchführung von Eignungsprüfungen
    • Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen

  • Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
    • Anerkennung von Berufsqualifikationen
    • Durchführung von Eignungsprüfungen
    • Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen

  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
    • Anerkennung von Berufsqualifikationen mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
    • Durchführung von Eignungsprüfungen
      für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (einschließlich Staatsbauverwaltung) in folgendem Umfang:
      • Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachliche Schwerpunkte
        • Nichttechnischer Verwaltungsdienst, nur für den Einstieg in der 4. Qualifikationsebene
        • Wirtschaftswissenschaften
        • Sozialwissenschaften, nur für den Einstieg in der 4. Qualifikationsebene
      • Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte
        • Mathematik, Naturwissenschaften
        • Ingenieurwissenschaften
        • Agrar- und Ernährungswissenschaften
        • Bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
    • Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen
      für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (einschließlich Staatsbauverwaltung) sowie für die kommunalen Körperschaften und die sonstigen unter Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration stehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 3 LlbG) in folgendem Umfang:
      • Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachliche Schwerpunkte
        • Nichttechnischer Verwaltungsdienst
        • Wirtschaftswissenschaften
        • Sozialwissenschaften, nur für den Einstieg in der 4. Qualifikationsebene
      • Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte
        • Verwaltungsinformatik
        • Mathematik, Naturwissenschaften
        • Ingenieurwissenschaften
        • Agrar- und Ernährungswissenschaften
        • Bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst

  • Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    Jeweils für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (alle fachlichen Schwerpunkte und Qualifikationsebenen):
    • Anerkennung von Berufsqualifikationen
    • Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen

  • Bayerisches Staatsministerium der Justiz
    Jeweils für die erste bis dritte Qualifikationsebene:
    • Anerkennung von Berufsqualifikationen
    • Durchführung von Eignungsprüfungen
    • Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen

  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
    • Anerkennung von Berufsqualifikationen
    • Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen

 

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