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Altersgrenze

Wenn Sie zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben werden, ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren regelmäßig nicht möglich (§ 5 Abs. 4 Auswahlverfahrensordnung).

Nach Art. 23 Bayerisches Beamtengesetz ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht zulässig, wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Staates ist das Einvernehmen des Finanzministeriums, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

Sollten Sie Fragen zu den Altersgrenzen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die jeweiligen Einstellungsbehörden.

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Hinweis zur Altersgrenze im allgemeinen Vollzugsdienst

Für Einstellungen im allgemeinen Vollzugsdienst müssen Bewerberinnen und Bewerber zum Einstellungszeitpunkt grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

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